Gesetzesbestimmungen, Verklebeanleitungen, Farbkarten

Gesetzeslage zur Zulässigkeit von Folien an Fahrzeugen

Häufig bekommt RS Media anfragen, ob Aufkleber auf Scheiben zulässig sind, welche Scheibentönung erlaubt ist und welche nicht.
 
Daher hier ein kleiner Exkurs.

Generell ist fest zu stellen, dass die wichtigen Paragraphen für die Anbringungen von Folien am Fahrzeug vor allem in der StVZO stehen und dort maßgeblich die §22a und §35b Anwendung finden.

Scheibentönung

  • Nach §22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO: Die Folie muss eine Bauartgenehmigung haben. Diese ist als kleine Nummer in die Folien eingeprägt und muss auf jeder Scheibe zu finden sein.
  • §35b Abs. 2 StVZO fordert: "Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein." (Der Gesetzgeber legt dabei ein Sichtfeld von 180° um den Fahrer zu Grunde. Also von B-Säule zu B-Säule).
  • In Deutschland darf man damit nur die Scheiben ab der B-Säule tönen. Windschutzscheibe und vordere Seitenscheiben dürfen nicht getönt oder verklebt werden.
  • Sobald die Heckscheibe getönt wird, wird der zweite Außenspiegel am Fahrzeug zur Pflicht. Tönt man nur die hinteren Seitenscheiben und nicht die Heckscheibe, gilt diese Pflicht nicht.

Blendkeil

Eine kleine "Ausnahme" bildet der Sonnenschutzblendkeil, welcher bei vielen Fahrzeugen auch schon ab Werk in der Windschutzscheibe integriert ist. Für diesen gelten jedoch auch besondere Regeln.
  • So darf das Sichtfeld zwar nicht eingeschränkt werden, jedoch gilt eine verklebte Fläche von maximal 0,1 m² nicht als Einschränkung des Sichtfeldes. Diese Regelung wurde allem voran eingebaut, damit man Plaketten (Vignette, Umweltplakette etc.) an der Frontscheibe befestigen darf.
  • Durchschnittliche Breite der Scheibe (m)/0,1m² = max. Höhe des Scheibenkeils in cm
  • Bsp.: 0,1 m²/1 m = 0,1 m --> Der Keil darf maximal 10 cm hoch sein
  • Der Scheibenkeil kann sowohl aus Tönungsfolie, als auch aus undurchlässiger Folie bestehen
  • Wenn der Scheibenkeil genau 0,1 m² entspricht, darf keinerlei weitere Plakette auf der Scheibe sein. Die Fläche dieser Plakette müsste von der möglichen Größe des Scheibenkeils abgezogen werden.
  • Die 0,1 m² beziehen sich auf Front und Seitenscheiben zusammen. Ist der Scheibenkeil 0,1 m² groß, dürfen auch auf den Seitenscheiben keinerlei Aufkleber sein.
 

Transparente Folien an den Seitenscheiben

Im gegensatz zu Tönungsfolien sind transparente Folie an den Seitenscheiben unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig:
  • Die Folie muss in Ihrer Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ausdrücklich für den Einsatz an Front- und Seitenscheiben zugelassen sein
  • Die Folie darf die Lichtdurchlässigkeit der Scheiben nicht vermindern
  • Um die Einhaltung aller Bedingungen sicher zu stellen wird eine Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3 StVZO fällig
 

Reflektierende Folien

  • Generell macht der Gesetztgeber keinen Unterschied zwischen normaler Folie und reflektierender Folie.
  • Die Folie darf das Signalbild des Fahrzeuges nicht verändern. Somit dürfen nachleuchtende Folien nicht angebracht werden.
  • Durch die aufgebrachte Folie dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder eingeschränkt werden. Die Aufkleber müssen also so aufgebracht werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch Scheinwerfereinstrahlung oder Sonnenlicht (das reflektiert wird) geblendet werden. Großflächige Beklebung mit Chromfolie oder reflektierender Folie ist somit nicht erlaubt. Kleine Aufkleber stellen meist kein Problem dar, jedoch haben hier die Ordnungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum.